
Was muss der Empfänger einer elektronischen Rechnung bzgl. der Archivierung beachten?
Gemäß der GDPdU muß Folgendes mindestens 10 Jahre unveränderlich gespeichert werden:
Die elektronische Rechnungs selbst (Rechnungsoriginal), die elektronische Signatur, bei Konvertierung der elektronischen Rechnungsdaten in ein Inhouse-Format auch dieses Inhouse-Format inkl. der Konvertierungsschlüssel, das Signaturprüfprotokoll, wenn Sie Verschlüsselungstechniken einsetzen auch die Entschlüsselungsalgorithmen und Schlüssel,
« Zurück