FAQs

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Welche Art von elektronischen Signaturen sind rechtlich relevant?

Prinzipiell verbessert die Nutzung von Signaturen -egal welches Qualitäts- oder Vertrauensstandards- die Beweiskraft elektronischer Dokumente im Streitfall.

  • einfache elektronische Signaturen - oder E-Mail Signaturen werden ohne große Formalien ausgestellt. Anforderung ist lediglich die Existenz eines E-Mail-Kontos. Darüberhinausgehende Prüfungen gibt es nicht, der Vertrauensschutz und die Erhöhung der Beweiskraft für elektronische Dokumente ist daher eher gering.
  • fortgeschrittene elektronische Signaturen basierem auf einem Softwarezertifikat, das von einer vertrauenswürdigen Instanz (dies kann auch die Personalabteilung eines Unternehmens sein) nach Prüfung bestimmter Parameter ausgestellt wird. Geprüft wird z.B. Name, Adresse, Telefon, ggf. auch eine Personalausweiskopie oder die Existenz in bestimmten vertrauenswürdigen Datenbanken. Solche elektronischen Signaturen werden häufig im b2b-Umfeld eingesetzt, wenn sich die Partner bereits kennen.
  • qualifizierte elektronische Signatur werden von vertrauenswürdigen Dritten - sog. TrustCentern - ausgestellt. Sie entsprechen prinzipiell einem Personalausweis im Internet. Die Speicherung der Zertifikate, unter deren Anwendung die qualifizierte elektronische Signatur erzeugt wird, sind i.d.R. in hochsicheren Chipkarten gespeichert. Die Gültigkeit der elektronischen Signatur kann bei den TrustCentern jederzeit geprüft werden. Elektronische Rechnungen müssen in Deutschland gem. §14 UStG mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur gesichert werden.
  • akkreditierte elektronische Signaturen unterliegen wie die qualifizierten elektronischen Signaturen der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur. Technisch entsprechen sie den qualifizierten elektronischen Signaturen - jedoch sind die Anforderungen an die ausstellenden TrustCenter in Bezug auf Haftung und Einsatzdauer/Prüfbarkeit der Signaturen deutlich höher als bei qualifizierten elektronischen Signaturen.

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