Rechtshintergrund

Die gute Nachricht ist: elektronische Rechnungen sind zulässig und dürfen zum Vorsteuerabzug herangezogen werden (UStG §14).

Es gilt allerdings hierbei einige rechtliche Anforderungen zu beachten: Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit, die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet werden. 
Diese wird bei Versand über AlphaPlus Trusted Services gesetzeskonform erbracht.

Der Empfänger muss dem Empfang der elektronischen Rechnung formlos zustimmen. Der Empfänger muss sich von der Echtheit und Unversehrtheit der elektronischen Rechnung überzeugen und dies dokumentieren. 
Der AlphaPlus Verifikationsservice überprüft und stellt ein Protokoll zur Verfügung.

Wenn der Rechnungsverkehr elektronisch erfolgt, so muss auch die elektronische Archivierung zum Einsatz kommen. Der Originalzustand des elektronischen Dokuments muss jederzeit gezeigt werden können. Die qualifizierte elektronische Signatur ist Bestandteil der elektronischen Rechnung und muss somit mit archiviert werden. 
AlphaPlus bietet im Rechenzentrum von Hewlett Packard Deutschland einen Archivservice an.

Eine ordnungsmäßige Rechnung (also bei elektronischen Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur) muss auch dann an den Leistungsemfänger gestellt werden, wenn ein zentralregulierender Dienstleister in den Rechnungsprozess eingeschalten wird. 
Bei Nutzung des von AlphaPlus betriebenen ServiCon Rechnungsportals werden diese Voraussetzungen erfüllt.