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01.01.2009 Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) zum 1.1.2009 in Kraft

Zusätzliche Sammelrechnung zum EDI Verfahren entfällt

Das Steuerbürokratieabbaugesetz enthält eine bislang kaum beachtete Änderung zu elektronisch übermittelten Rechnungen. Diese sieht vor, dass im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs (EDI) das Erfordernis einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) entfällt. Bislang verlangte das Umsatzsteuergesetz im EDI-Fall zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform bzw. in elektronischer Form, letzteres verbunden mit dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur. Mit der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung geht der deutsche Gesetzgeber konform mit Art. 233 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) und hat die Sammelabrechnung aus dem Umsatzsteuergesetz (§14.3 Satz 2) gestrichen.

Anforderung an Verfahren bleibt
Dieser Schritt des Gesetzgebers trägt zu einer bereits seit längerem geforderten Vereinfachung bei. Allerdings schreibt § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG für die Rechnungserstellung unverändert ein Verfahren vor, das die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Dabei lohnt es sich gerade im Hinblick auf den Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung, die Gesetzesänderung etwas genauer zu analysieren. Unverändert setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG den Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Mangelt es dieser an einer Pflichtangabe i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG, so ist der Vorsteuerabzug in Gefahr. Insoweit als der Finanzverwaltung nun auf der Grundlage des Gesetzesvorhabens künftig die Sammelrechnung als "sichtbarer" Nachweis für die Prüfung des Vorsteuerabzugs verloren geht, ist bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermuten, dass andere Nachweise für die Gesetzeskonformität der Rechnungen eingefordert werden. 

Es liegt nun also an Ihnen sicherzustellen, dass Authentizität und Integrität der Rechnung belegt werden kann. Aus Sicht von AlphaPlus Trusted Service GmbH bietet unter diesen neuen Rahmenbedingungen nur das Verfahren mit qualifizierter elektronischer Signatur uneingeschränkt Rechtssicherheit.
So wurde im Rahmen verschiedener Veranstaltungen, Diskussionsforen und Veröffentlichungen (u.a. im Forum elektronische Steuerprüfung - www.elektronische-Steuerpruefung.de) die Meinung vertreten, dass das EDI Verfahren in Kombination mit elektronischer Signatur als rechtssicher angesehen werden kann. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die EDI Rechnung auch allen inhaltlichen Formanforderungen des §14 Abs. 4 UStG genügen muss.

Signatur als einheitliches Sicherungsmedium
Insoweit könnte das Wegfallen der Sammelrechnung einen Ansatz bilden, die elektronische Rechnungsübermittlung im Hinblick auf Authentizität und Integrität insgesamt zu vereinheitlichen und durchweg auf die qualifizierte elektronische Signatur abzustellen, ganz gleich welche Übermittlungsart (pdf, EDI, etc.) der Steuerpflichtige wählt.

AlphaPlus empfiehlt Ihnen den durchgängigen Einsatz der elektronischen Signatur bei der Online-Rechnungsübermittlung. Wir bieten Ihnen dazu die erforderlichen Dienstleistungen und Lösungen.

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